In Deutschland regelt das Jugendschutzgesetz unter anderem, ab welchem Alter Zigaretten und Alkohol
verkauft und in der Öffentlichkeit konsumiert werden dürfen. Demnach ist es Jugendlichen unter 18
Jahren verboten, Tabakwaren zu erwerben und/oder in der Öffentlichkeit zu rauchen.
Diese Regelung ist noch nicht besonders alt, sie gilt erst seit 2007. Vorher lag die Altersgrenze seit
1951 – und damit, seit es das Gesetz gibt – bei 16 Jahren. Auch war da nur vom Rauchen in der Öffentlichkeit
die Rede, nicht aber von einem Verkaufsverbot.
Seit 1. April 2016 sind neben „normalen Zigaretten“ auch E-Zigaretten und E-Shishas erst ab 18 Jahren erlaubt.
Bei öffentlichen Tanzveranstaltungen (z.B. Diskotheken) gelten Alters- und zeitliche Aufenthaltsbeschränkungen.
Der Aufenthalt in Nachtbars und Nachtclubs sowie in öffentlichen Spielhallen ist Kindern und Jugendlichen unter
18 Jahren nicht gestattet. Gleiches gilt für Veranstaltungen, Orte und Betriebe, die jugendgefährdend sind.
Ab 16 dürfen Jugendliche öffentliche Tanzveranstaltungen bis 24 Uhr besuchen.
Ist eine personensorgeberechtigte (Eltern) oder erziehungsbeauftragte Person (z.B. Ausbilder/innen, Jugendleiter/innen,
Erzieher/innen, Verwandte) dabei, dürfen sich Jugendliche ohne zeitliche Begrenzung in Gaststätten oder in der Disco
aufhalten.
Das Jugendschutzgesetz verbietet es, alle Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Jugendliche unter 18 Jahren zu verkaufen. Zu diesen Lebensmitteln gehören auch alkoholhaltige Pralinen. Das bedeutet, dass die beliebten Geschenke zum Muttertag o.ä. wie Mon Cherie (enthalten etwa 15% Alkohol) für Kinder und Jugendliche tabu sind.
Ja, es ist erlaubt. Das Geschenk ist ja für meine Mutter. Nein, es ist nicht erlaubt. Ja, es ist erlaubt, weil ich eine Bescheinigung meines Vaters dabei habe.
Betreiber einer Shisha Bar dürfen in ihrer Lokalität lediglich volljährigen Personen Zutritt gewähren, an diese Tabakwaren verkaufen
und ihnen das Rauchen gestatten.
Bis 2007 durfte eine Shisha Bar bereits mit 16 Jahren besucht werden. Mit der Änderung der Gesetzeslage wurde der Nichtraucher- und Passivraucherschutz schärfer geregelt.
Jugendliche ab 16 Jahren dürfen in Deutschland Getränke mit geringem Alkoholgehalt (z.B. Bier und Wein) erwerben und konsumieren.
Erst ab 18 Jahren sind alle alkoholischen Getränke erlaubt.
Im Ausland musst du dich an die jeweiligen Landesgesetze halten. Wie in den meisten europäischen Ländern ist z.B. in Spanien der
Erwerb und Konsum jeglichen Alkohols für Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren verboten. Im Spanienurlaub muss daher auch auf Bier,
Wein oder Sekt verzichtet werden.
In Ausnahmen dürfen Jugendliche ab 16 Jahren z.B. in Frankreich in Anwesenheit von Erziehungsberechtigten Wein und Bier konsumieren.
Das deutsche Jugendschutzgesetz gilt für mich auch im Ausland. Deshalb darf ich auch dort Wein, Bier oder Sekt konsumieren. Nein, es gelten die jeweiligen Landesgesetze. Ich darf grundsätzlich erst ab 18 Alkohol konsumieren.
Bisher existiert keinerlei Regelung, die es verbietet Energy-Drinks an Minderjähige zu verkaufen. Im Gegensatz zu alkoholischen Getränken,
bei denen der Gesetzgeber stärker eingreift.
Gesundheitlich sind diese Energy-Drinks höchst umstritten. Sie belasten den Körper, anstatt ihm gut zu tun und sind oft überzuckert. Trotzdem
trinken in Deutschland laut einer EU-Studie 13% der 6- bis 10-jährigen Kinder jede Woche durchschnittlich bis zu 0,6 Liter Energy-Drinks!
... an alle Altersgruppen verkauft werden. ... erst an Jugendliche ab 14 Jahren verkauft werden. ... erst an Jugendliche ab 16 Jahren verkauft werden.
Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen
Getränken dürfen an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nicht abgegeben werden. Alkoholfreies Bier ist kein alkoholisches Getränk im Sinne
des Jugendschutzgesetzes.
In Begleitung einer personensorgeberechtigten Person (Vater, Mutter oder Vormund) dürfen Jugendliche ab 14 Jahren die genannten Getränke trinken.
Das ist verboten, denn das Jugendschutzgesetz erlaubt den Konsum erst ab 16. In Anwesenheit meines Vaters als personensorgeberechtigter Person, ist der Konsum erlaubt. Es müssen beide Elternteile zustimmen.
Kinder und Jugendliche ab 6 Jahren dürfen sich nur dann im Kino und bei sonstigen öffentlichen Filmveranstaltungen aufhalten, wenn die dort gezeigten
Filme für ihre Altersstufe freigegeben sind („ohne Altersbeschränkung“, „ab sechs Jahren“, „ab zwölf Jahren“, „ab sechzehn Jahren“) oder es sich um
Informations-, Instruktions- oder Lehrfilme handelt. Filme ohne Alterskennzeichen dürfen Kindern und Jugendlichen nicht gezeigt werden.
Die Altersbeschränkungen gelten grundsätzlich auch, wenn Eltern oder Erziehungsbeauftragte Minderjährige begleiten.
Eine Ausnahme ist jedoch, wenn Kinder zwischen 6 und 12 Jahren in Begleitung eines Elternteils (Personensorgeberechtigte) in einen Film gehen, der
mit „Freigegeben ab zwölf Jahren“ gekennzeichnet ist (Parental Guidance). Ist lediglich eine erziehungsbeauftragte Person dabei (z.B. Verwandte), gilt diese Ausnahme nicht.
Conny darf den Film anschauen, wenn sie von einer erziehungsberechtigten Person in den Film begleitet wird. Conny darf den Film anschauen, wenn sie von einer personensorgeberechtigten Person (Eltern) in einen Film begleitet wird, der mit „Freigegeben ab zwölf Jahren“ gekennzeichnet ist (Parental Guidance). Conny darf den Film anschauen, weil die Altersfreigaben immer nur Empfehlungen sind.